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Was bedeutet 20 / 40 Hund?

 

 

Laut dem Landeshundegetz für das Land Nordrhein - Westfalen (LHundG-NRW), in der gültigen Verfassung vom
18.12.2002, gehört der Labrador Retriever zu den sogenannten 20 / 40 Hunden!
Seine Widerristhöhe beträgt ausgewachsen deutlich mehr wie 40 cm und sein Gewicht wird ausgewachsen 20 Kg überschreiten!
Er gilt somit als großer Hund!

Beachten Sie auch das jeweilige Gesetz Ihres Bundeslandes!!

 

 

 

Unter Paragraph § 11 des Landeshundegesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen steht folgendes:

Große Hunde

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

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>> Die gesamte Landeshundeverordnung für das Land
Nordrhein - Westfalen finden Sie hier!!
<<

 

 

 

>> Weitere Informationen rund um den Sachkundenachweis,
finden Sie hier, bei der Tierärztekammer Nordrhein!
<<

Tierärztekammer Nordrhein, Informationen zum Sachkundenachweis

 

Sie finden hier zur Vorbereitung auf den Sachkundenachweis, Fragebögen zum herunterladen und eine Liste von autorisierten Tierärzten, die zur Abnahme des Sachkundenachweises berechtigt sind!

 

 

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© seit 2004 Claudia Pelzer